SBA / Urteile

BSG Urteil vom 10.12.2002 – Az.: B 9 SB

1. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung setzt nicht voraus, dass der schwerbehinderte nahezu unfähig ist sich fortzubewegen.

2. Der Nachteilsausgleich „aG“ steht zu, wenn sich ein Behinderter von den ersten Schritten außerhalb seines PKW an entweder nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann.

3. Die Gehfähigkeit ist in ungewöhnlich hohem Maße z.B. eingeschränkt, wenn sich der Kläger nur mit Gehstock und orthopädischen Schuhen und auch dann nur noch schleppend, watschelnd, kleinschrittig und deutlich verlangsamt fortzubewegen kann..

(Quelle: http://anhaltspunkte.de/zeitung/urteile/B_9_SB_7.01_R.htm)

Sozialgericht Stade 2001

(…)Das Schwerbehindertenrecht in der Fassung des SGB IX soll den Behinderten Hilfen bei der Integration in ein normales Leben bieten und behinderungsbedingte Defizite dort, wo es möglich ist, ausgleichen. Dieser Sinn und Zweck der Regelungen legt es nach der Rechtsprechung des BSG nahe, einen Nachteilsausgleich ausnahmsweise schon dann zuzuerkennen, wenn der Nachteil, der ausgeglichen werden soll, bereits unmittelbar droht und sein Eintritt nur durch ein entsprechendes Verhalten des Schwerbehinderten, zB Verzicht auf jedes überflüssige Gehen, zeitlich hinausgezögert werden kann. Für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ bedeutet dies: der Schwerbehinderte hat bereits dann Anspruch auf das Merkzeichen, wenn die dadurch gebotenen Er-leichterungen im Straßenverkehr, zB zusätzliche Parkmöglichkeiten, Ausnahmen von Halteverboten, prophylaktisch ins Gewicht fallen                            (vgl BSG, Urteil vom 11. März 1998 \226 B 9 SB 1/97 R \226aaO).(…)

(Quelle: http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C36224345_L20.pdf)

Gesundheitliche Voraussetzungen des Merkzeichens aG (14).pdf (application/pdf-Objekt) [leider nicht mehr Verfügbar]

Es geht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen gleichgestellte Schwerbehinderte das Merkzeichen „aG“ erhalten können, um so z.B.Behindertenparkplätze nutzen zu können.

Der gleichzustellende Personenkreis beschränkt sich daher auf Schwerbehinderte, deren Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maß eingeschränkt ist und die sich nur unter ebenso großen körperlichen Anstrengungen fortbewegen können wie die in Abschnitt II Nr 1 Satz 2 Halbsatz 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-StVO einzeln aufgeführten Vergleichsgruppen.

(Quelle: http://www.diakonie-westfalen.de/WYS/dwf_wys62de.nsf/files/Gesundheitliche%20Voraussetzungen%20des%20Merkzeichens%20aG%20(14).pdf/$FILE/Gesundheitliche%20Voraussetzungen%20des%20Merkzeichens%20aG%20(14).pdf)


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Noch mehr Urteile (Quelle:http://www.zbfs.bayern.de/schwbg/gerichtsurteile.html)

pdf-Dokument -Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.03.94, Az. 9 RVs 6/93

Leitsatz
Die Höhe des GdB bei mehreren Funktionsstörungen hängt davon ab, wie sie sich in verschiedenen Lebensbereichen auswirken, nicht, ob sie zu verschiedenen ärztlichen Fachbereichen gehören.

pdf-Dokument -Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.04.97, Az. 9 RVs 4/95

Leitsatz
Bei der Bildung des Gesamt-GdB ist zu berücksichtigen, ob nach den Anhalts-punkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) die Auswirkungen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen jeweils mit einem Einzel-GdB zu bewerten sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Funktionsbeeinträchtigungen auf einer oder auf mehreren Gesundheitsstörungen beruhen.

pdf-Dokument -Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.12.00, Az. B 9 V 8/00 R

Leitsatz
Das in Nr 19 Abs 4 der Anhaltspunkte ausgesprochene Verbot einer Gesamt-MdE/GdB Erhöhung gilt ausnahmslos dann, wenn die weiteren, nur geringfügigen Funktionsstörungen sich unabhängig voneinander in verschiedenen Lebensbereichen auswirken.

pdf-Dokument -Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.09.03, Az. B 9 SB 3/02 R

Leitsatz
Die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädi-gungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“ (Ausgabe 1996) geben grundsätzlich weiterhin den Maßstab an, nach dem der Grad der Behinderung einzuschätzen ist.

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