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Das zum 01.07.2001 in Kraft getretene SGB IX, das das Schwerbehindertengesetz (SchwbG)  ablöst, hat das Ziel, Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen in ihrer Selbstbestimmung und in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern (s. die wesentlichen Regelungen des SGB IX).

Der Gesetzgeber hat dazu eine Reihe von „Vorteilen“ vorgesehen, die infolge von Behinderungen auftretenden Handicaps im allgemeinen Leben (nämlich in Arbeit, Beruf und Gesellschaft) entgegenwirken sollen. Voraussetzung zur Bewilligung dieser Vorteile ist die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) bzw. des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von  Nachteilsausgleichen. Zur Beurteilung der Auswirkungen der jeweils vorliegenden Gesundheitsstörung(en) bieten die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“, im Interesse einer objektiven und objektivierbaren Bewertung und einer am Gleichheitsgebot orientierten Gleichbehandlung mannigfache Hilfen.

Mit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sind u.v.a. folgende „Vorteile“ verbunden: weiter…

(Quelle:http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/main/einleitung.htm)

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Grad der Behinderung (GdB) und Grad der Schädigungsfolgen (GdS)

Eine Behinderung ist im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) wie folgt definiert:

„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“

Der Grad der Behinderung (GdB) und der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Während der Begriff GdB in Zusammenhang mit dem Schwerbehindertenrecht verwendet wird (Teil 2 SGB IX), taucht der GdS im sozialen Entschädigungsrecht und im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung auf.  weiter

(Quelle: http://www.vdk.de/perl/cms.cgi?ID=de9216)

mehr:

SGB IX – Schwerbehindertengesetz

Die Nachteilausgleiche im Überblick (für die schnelle Information)

Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche

GdB-abhängige Nachteilsausgleiche

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Rechte und Nachteilsausgleiche

Diese Seite vom ‚Zentrum Bayern Familie und Soziales‘ bietet fast alles zum Thema, übersichtlich sortiert! Z.B.:
Schwerbehindertenverfahren (SGB IX)

Einführung Schwerbehindertenantrag online Hinweise und Tipps
zur Antragstellung
Antragsformulare Wegweiser für Menschen mit Behinderung Gesetzestext Schwerbehindertenausweise (Muster) Beurteilungsgrundlagen Adressen und Links

oder: Rechte und Nachteilsausgleiche

Beruf Steuer Auto öffentliche Verkehrsmittel Kommunikation/Medien Wohnen Sozialversicherung Blindengeld Hilfen nach dem SGB XII (Sozialhilferecht)

sowie: Wegweiser |Behinderung, Merkzeichen und Schwerbehindertenausweis | Das Verfahren beim Versorgungsamt | Rechte und Nachteilsausgleiche | Übersichten |

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Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen

Broschüre des Landes Bremen zum download (.pdf 932Kb, 136 Seiten)

Inhalt:

1. Begriffsbestimmung, Schwerbehindertenausweis,Merkzeichen
2. Nachteilsausgleiche im Arbeits- und Berufsleben
Kündigungsschutz • Gleichstellung • Zusatzurlaub • Mehrarbeit • Teilzeit • Benachteiligungsverbot
3. Soziale Sicherung
Grundsicherung • Blindengeld •  Blindenhilfe • Erwerbsminderungsrenten • Altersrente für schwerbehinderte Menschen • Versetzung in den Ruhestand • Sozialversicherung • Ansprüche behinderter Kinder
4. Steuerermäßigungen
Werbekostenabzug • außergewöhnliche Belastungen • Behinderten-Pauschbetrag • Pflegepauschbetrag • Kinderbetreuungskosten • haushaltsnahe Dienstleistungen •
Kfz-Steuer-Ermäßigung/Befreiung
5. Mobilität
Beitragsermäßigungen • Gebührenermäßigungen • Parkerleichterungen • unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson • Fahrpreisermäßigung • Sonderfahrdienste
6. Kommunikation
Rundfunkgebührenbefreiung • Telefon-Sozialtarife • Mobilfunk • Postversand von Blindensendungen
7. Wohnen
Wohngeld • Wohnberechtigungsschein (WBS) • Wohnungskündigung • behinderungsgerechte Umbauten • Vermittlungshilfe
8. Sonstige Nachteilsausgleiche
Wehrdienst-Befreiung • Kurtaxe-Ermäßigung • ermäßigte Eintrittskarten bei Kulturveranstaltungen • Gebührenbefreiung
Anhang
Zuständigkeiten und Anschriften im Land Bremen •Abkürzungsverzeichnis • Stichwortverzeichnis

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versorgungsaemter.de – Antragsformulare und viel mehr…

…zum Beispiel auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen:

Merkzeichen „G“ erhebliche Gehbehinderung

Merkzeichen „aG“ außergewöhnliche Gehbehinderung

Merkzeichen „B“ Notwendigkeit ständiger Begleitung

Merkzeichen „H“ Hilflosigkeit

Merkzeichen „RF“ Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Merkzeichen „Bl“ Blindheit

Merkzeichen:„1. Klasse“ Benutzung der 1. Wagenklasse

mit Fahrausweis für die 2. Wagenklasse

Dieses Merkzeichen wird nicht mehr Vergeben.

Merkzeichen „Gl“ Gehörlos

Auf dieser Seite sind auch alle Antragsformulare, zum Herunterladen, nach Bundesländern sortiert aufgelistet. Hierbei handelt es sich um folgende Anträge:

  • Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch- (SGB IX) = Erstantrag

  • Änderungsantrag nach dem Schwerbehindertenrecht / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch- (SGB IX) = Zweitantrag

  • Erziehungsgeldanträge bzw. Elterngeldanträge liegen,  soweit mir dies möglich ist, als Link zum Herunterladen bereit.

Neuigkeiten über die Webseite von Lutz Schrader bzw. neue Funktionen finden Sie jetzt auf aktuell.versorgungsaemter.de

Auch bietet er ein Forum an, in dem man sich über das Schwerbehindertenrecht  mit Informationen versorgen kann. Hier muß man sich mit Namen und e-mail adresse registrieren.

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Eine schnelle Übersicht über die Merkzeichen und den damit verbundenen Nachteilausgleichen bekommt man hier:

Hier erhält man einen guten Überblick über Leistungen und Hilfen für schwerbehinderte Menschen (pdf). Häufige Fragen werden hier beantwortet.

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Grundlegendes:

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Parkerleichterungen ohne aG jetzt bundesweit neu geregelt!!!

Parkerleichterungen für schwerbehinderte Personen

Die Parksonderregelungen für schwerbehinderte Verkehrsteilnehmer sind mit der Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO vom 04.06.2009 bundeseinheitlich auf einen erweiterten Personenkreis ausgedehnt worden. Jetzt können auch solche behinderte Menschen, die nicht über das Merkzeichen „außergewöhnliche Gehbehinderung“ (aG) verfügen, Parksonderrechte in Anspruch nehmen.

Der Berechtigtenkreis umfasst nunmehr vier Personengruppen. Dabei handelt es sich um schwerbehinderte Personen, deren Gehfähigkeit stark eingeschränkt ist, an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankte Menschen und Träger eines doppelten Stomas.

Die bisherigen Ländererlasse haben damit ihre Gültigkeit verloren.

Die entsprechende Verwaltungsvorschrift mit Details hier / Alternativlink

Zum berechtigten Personenkreis gehören jetzt u.a. auch:
c) Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);
d) Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;

(Quelle:http://www.bauumwelt.bremen.de/sixcms/media.php/13/VwV-StVO_Parkerleichterungen.pdf)

Zu beachten ist, dass die Nutzung von Behindertenparkplätzen außergewöhnlich gehbehinderten Menschen (Mz.aG) vorbehalten bleibt!

Im schönsten Amtsdeutsch liest sich das so:

Zu Artikel 1 Nummer 1

Der Personenkreis, der Behindertenparkplätze benutzen darf, stimmt mit den in der VwV-StVO zu § 46 Absatz 1Nummer 11 erwähnten Personengruppen nicht mehr überein.

Es wird deshalb klargestellt, dass nur die imStraßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Ordnung aufgeführten Personengruppen Behindertenparkplätze benutzen dürfen.

(Quelle:http://www.bauumwelt.bremen.de/sixcms/media.php/13/VwV-StVO_Parkerleichterungen.pdf)

Beantragen kann man die neue, nun bundeseinheitliche Ausnahmegenehmigung bei der örtlichen Verkehrsbehörde.

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Umweltzonen

Auch für das Fahren in so genannten Umweltzonen gibt es bundeseinheitliche Regelungen für Schwerbehinderte.

Von der Kennzeichnungspflicht (grüne, gelbe oder rote Umweltplakette am Fahrzeug mit den damit verbundenen  Fahrverboten) ausgenommen sind z.B.:

6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „BI“ nachweisen

(Quelle: http://www.umwelt-plakette.de/ausnahmeregelung%20umweltplakette%20allgemein.php?SID=7elevml5ckmpdcnn5f6mhffvr5)

Zudem gibt es für so genannte Härtefälle die Möglichkeit Ausnahmegenehmigungen zu erlangen.

Z.B. gilt in Berlin:

Menschen mit dem Merkzeichen „G“ oder mit einem EU-Parkausweis für Gleichgestellte können eine Ausnahmegenehmigung beantragen, (…)

(Quelle:http://www.umwelt-plakette.de/berlin%20ausnahmeregelungen.php?SID=7elevml5ckmpdcnn5f6mhffvr5)

Detaillierte Information zu den Berliner Regelungen und zu Umweltzonen allgemein erhält man z.B. auch über die Seite der Senatsverwaltung Bereich Umwelt – Berlin
(siehe auch
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/luftqualitaet/de/luftreinhalteplan/umweltzone_einzelausnahmen.shtml)






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Thema im Blog:

barierefreiblog

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Sag den Falschparkern auf Behindertenstellplätzen deine Meinung:

Downloads von den angegebenen Websites

2 Kommentare zu “SBA / Allgemeine Informationen / Anschriften / Merkzeichen und Nachteilsausgleiche.

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